1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der CAESS GmbH, Bubikonerstrasse 15c, 8635 Dürnten (nachfolgend «CAESS» oder «Auftragnehmerin»), und ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»). Sie gelten sowohl für Geschäftskunden (B2B) als auch für Privatkunden, soweit keine gesonderten Regelungen getroffen wurden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn CAESS ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn CAESS ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber diese AGB in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
1.4 Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch CAESS massgebend.
↑ Inhaltsverzeichnis2. Leistungsumfang
2.1 CAESS bietet spezialisierte Dienstleistungen im Bereich der Lasergravur, des Laserschneidens und der Lasermarkierung für diverse Materialien an, insbesondere Holz, Stein, Glas, Kunststoff, Metall, Textilien und Papier (nachfolgend «Laserbearbeitung»).
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von CAESS. Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrags.
2.3 CAESS übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers die Beschaffung des zu bearbeitenden Materials (nachfolgend «Eigenmaterial»). Die Kosten für die Materialbeschaffung werden gesondert ausgewiesen.
2.4 Alternativ kann der Auftraggeber das zu bearbeitende Material selbst bereitstellen (nachfolgend «Beistellmaterial»). Für Beistellmaterial gelten die Regelungen gemäss Ziffer 10 dieser AGB.
2.5 Alle Angebote von CAESS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
↑ Inhaltsverzeichnis3. Angebotserstellung und Vertragsschluss
3.1 Die Erstellung eines Angebots erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Spezifikationen, Dateien und Materialangaben. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CAESS zustande. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CAESS. Als Schriftform gilt auch die elektronische Form (E-Mail).
3.3 Bestellungen können per E-Mail, telefonisch, über das Online-Formular auf der Website oder persönlich aufgegeben werden.
3.4 Fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers können zu Verzögerungen, Mehrkosten oder fehlerhaften Ergebnissen führen, für die CAESS keine Haftung übernimmt. CAESS ist berechtigt, die entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
↑ Inhaltsverzeichnis4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt) und allfälliger Versand- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
4.2 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs, zusätzliche Leistungen oder Änderungswünsche nach erteilter Freigabe werden gesondert berechnet und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
4.3 Die Zahlung erfolgt gemäss den auf der Rechnung angegebenen Bedingungen. Akzeptierte Zahlungsmethoden sind Vorkasse, Rechnung und Teilzahlung, sofern nicht anders vereinbart.
4.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
4.5 Bei Zahlungsverzug ist CAESS berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. ab Fälligkeitsdatum zu berechnen sowie Mahngebühren von CHF 20.00 pro Mahnung zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
4.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist CAESS berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, bis die Zahlung geleistet oder die Sicherheit erbracht wurde.
↑ Inhaltsverzeichnis5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von CAESS (einfacher Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB).
5.2 CAESS ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort bzw. Sitz des Auftraggebers eintragen zu lassen. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine unwiderrufliche Zustimmung zur Eintragung.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu behandeln und gegen Beschädigung, Diebstahl und Untergang angemessen zu versichern.
5.4 Im Falle des Zahlungsverzugs ist CAESS berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne gerichtliche Genehmigung zurückzunehmen. Der Auftraggeber gewährt CAESS hierzu Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Ware befindet.
↑ Inhaltsverzeichnis6. Lieferung und Gefahrübergang
6.1 Die Lieferung erfolgt per Post, Kurier oder durch persönliche Übergabe an die vom Auftraggeber angegebene Adresse. Die Lieferkosten werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
6.2 Lieferfristen werden individuell vereinbart und beginnen erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen, Freigaben und allfälliger vereinbarter Vorauszahlungen. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart.
6.3 Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an den Transporteur (Versendungskauf) oder bei Abholung durch den Auftraggeber auf diesen über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
↑ Inhaltsverzeichnis7. Lieferverzug und Annahmeverzug
7.1 Kann CAESS eine vereinbarte Lieferfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht einhalten, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und eine neue voraussichtliche Lieferfrist mitgeteilt.
7.2 Der Auftraggeber hat das Recht, CAESS eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7.3 Im Falle des Annahmeverzugs durch den Auftraggeber ist CAESS berechtigt, Ersatz der entstandenen Lagerkosten und sonstiger Mehraufwendungen (mindestens CHF 10.00 pro Werktag ab dem 5. Werktag nach Bereitstellungsmitteilung) zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
↑ Inhaltsverzeichnis8. Höhere Gewalt (Force Majeure)
8.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Maschinenausfall, Stromausfall), Lieferengpässe bei Rohmaterialien, Transportunterbrechungen sowie vergleichbare unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse.
8.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren und zumutbare Anstrengungen zur Minderung der Auswirkungen zu unternehmen.
8.3 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
↑ Inhaltsverzeichnis9. Bemusterung, Freigabe und Produktion
9.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt CAESS Muster (Bemusterungen) der zu gravierenden, zu schneidenden oder zu markierenden Materialien. Die Kosten für die Bemusterung werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bemusterungen sorgfältig zu prüfen und CAESS innerhalb von 5 Werktagen schriftlich eine Freigabe oder Änderungswünsche mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Muster als freigegeben.
9.3 Nach Freigabe des Musters durch den Auftraggeber beginnt CAESS mit der Produktion gemäss den freigegebenen Spezifikationen. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Freigabe.
9.4 Änderungen nach erteilter Freigabe sind nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich und können zu Mehrkosten und verlängerten Lieferzeiten führen. CAESS wird den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren, bevor die Änderungen umgesetzt werden.
9.5 Für Mängel, die auf einer fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Freigabe des Auftraggebers beruhen, übernimmt CAESS keine Haftung.
↑ Inhaltsverzeichnis10. Beistellmaterial
10.1 Stellt der Auftraggeber Material zur Bearbeitung bereit (Beistellmaterial), hat er dieses frei von Mängeln, in verarbeitungsfähigem Zustand und rechtzeitig an CAESS zu liefern. Der Auftraggeber trägt die Versandkosten und das Transportrisiko für die Anlieferung des Beistellmaterials.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, CAESS vor Auftragserteilung schriftlich über besondere Materialeigenschaften, Gefahren (z.B. Toxizität, besondere Empfindlichkeit) und den Wert des Beistellmaterials zu informieren.
10.3 CAESS behandelt Beistellmaterial mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters. Die Haftung von CAESS für Beschädigung oder Verlust des Beistellmaterials ist auf den vom Auftraggeber schriftlich deklarierten Materialwert begrenzt, maximal jedoch auf CHF 5’000.00 pro Auftrag, sofern nicht schriftlich ein höherer Betrag vereinbart wurde.
10.4 CAESS haftet nicht für Schäden am Beistellmaterial, die auf dessen mangelhafte Beschaffenheit, fehlerhafte Angaben des Auftraggebers oder auf materialbedingte Unvorhersehbarkeiten im Laserbearbeitungsprozess zurückzuführen sind.
10.5 Nicht abgeholtes Beistellmaterial wird nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von 30 Tagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert oder fachgerecht entsorgt.
↑ Inhaltsverzeichnis11. Produktionstoleranzen
11.1 Bei Serienaufträgen und Lohnfertigung gilt eine Mehr- oder Minderlieferungstoleranz von ±5 % der bestellten Menge als vertragsgemäss, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich gelieferter Menge.
11.2 Geringfügige Abweichungen in Farbe, Gravurtiefe, Schnittbreite oder Materialbeschaffenheit, die sich aus den Eigenschaften des Materials oder dem Bearbeitungsverfahren ergeben, stellen keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der branchenüblichen Toleranzen liegen.
↑ Inhaltsverzeichnis12. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
12.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen, Dateien, Designs, Logos, Texte, Bilder und sonstigen Materialien (nachfolgend «Kundenvorlagen») frei von Rechten Dritter sind oder der Auftraggeber über die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt.
12.2 Der Auftraggeber stellt CAESS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Designrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch die Verwendung der Kundenvorlagen gegen CAESS geltend gemacht werden. Diese Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
12.3 CAESS ist nicht verpflichtet, die Kundenvorlagen auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. CAESS behält sich jedoch das Recht vor, einen Auftrag abzulehnen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit der Kundenvorlagen bestehen.
12.4 Von CAESS erstellte Entwürfe, Muster, Vorlagen und technische Umsetzungen verbleiben im geistigen Eigentum von CAESS, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des jeweiligen Auftrags.
12.5 CAESS ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Arbeiten als Referenz zu verwenden (z.B. auf der Website, in sozialen Medien oder in Angebotsunterlagen), sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
↑ Inhaltsverzeichnis13. Kundendateien und Datenaufbewahrung
13.1 Vom Auftraggeber übermittelte Dateien (Vektorgrafiken, CAD-Daten, Bilddateien und sonstige Daten) werden von CAESS für die Dauer der Auftragsabwicklung und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss des Auftrags gespeichert, um Nachbestellungen zu erleichtern.
13.2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Dateien gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Eine längere Aufbewahrung kann auf Wunsch des Auftraggebers schriftlich vereinbart werden.
13.3 CAESS trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Kundendateien, übernimmt jedoch keine Haftung für Datenverlust durch höhere Gewalt, Systemausfälle oder Cyberangriffe.
↑ Inhaltsverzeichnis14. Mängelrüge und Gewährleistung
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich bei CAESS zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge erlischt der Gewährleistungsanspruch.
14.2 Bei berechtigter Mängelrüge hat CAESS nach eigener Wahl das Recht auf Nachbesserung (Nachbearbeitung) oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach zwei Versuchen fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung oder, bei wesentlichen Mängeln, auf Rücktritt vom Vertrag.
14.3 Personalisierte Artikel (z.B. mit Gravur von Namen, Logos oder individuellen Anpassungen) sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein von CAESS zu vertretender Mangel vor.
14.4 Für Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung, unsachgemässe Nutzung, natürlichen Verschleiss oder Eingriffe Dritter entstehen, übernimmt CAESS keine Gewährleistung.
14.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, sofern nicht schriftlich eine abweichende Frist vereinbart wurde. Weitere Garantien werden nicht übernommen, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
↑ Inhaltsverzeichnis15. Haftungsbeschränkung
15.1 CAESS haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CAESS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
15.3 Die Gesamthaftung von CAESS – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist pro Schadensfall auf den Netto-Auftragswert des betreffenden Einzelauftrags begrenzt, maximal jedoch auf CHF 50’000.00. Bei wiederkehrenden Aufträgen ist die Haftung auf die Summe der Netto-Auftragswerte der letzten 12 Monate begrenzt, maximal jedoch auf CHF 100’000.00.
15.4 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Verlust von Daten oder entgangene Einsparungen, ist ausgeschlossen.
15.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, für Personenschäden oder für Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).
↑ Inhaltsverzeichnis16. Datenschutz
16.1 CAESS bearbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschliesslich zum Zweck der Vertragsabwicklung und im Einklang mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (nDSG) und den anwendbaren kantonalen Datenschutzbestimmungen.
16.2 Die Datenschutzrichtlinie von CAESS ist auf der Website unter https://caess-laser.ch/datenschutz einsehbar. Mit der Auftragserteilung nimmt der Auftraggeber die Datenschutzrichtlinie zur Kenntnis.
16.3 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
↑ Inhaltsverzeichnis17. Stornierung und Kündigung
17.1 Eine Stornierung durch den Auftraggeber ist nur vor Produktionsbeginn möglich. Nach Produktionsbeginn ist eine Stornierung ausgeschlossen; der volle Auftragswert ist geschuldet.
17.2 Bei Stornierung vor Produktionsbeginn ist CAESS berechtigt, eine Aufwandsentschädigung für bereits erbrachte Vorleistungen (z.B. Materialbestellung, Design, Bemusterung) in Rechnung zu stellen.
17.3 CAESS ist berechtigt, einen Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstösst, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, bei Verletzung der Zusicherungen gemäss Ziffer 12 oder bei Insolvenz des Auftraggebers.
↑ Inhaltsverzeichnis18. Abtretung und Aufrechnung
18.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CAESS an Dritte abzutreten.
18.2 Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von CAESS ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
↑ Inhaltsverzeichnis19. Vertraulichkeit
19.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere technische Daten, Preise, Geschäftsgeheimnisse) geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwerten.
19.2 Diese Vertraulichkeitspflicht gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von 2 Jahren.
↑ Inhaltsverzeichnis20. Schlussbestimmungen
20.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
20.2 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen.
20.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der CAESS GmbH in Dürnten, Kanton Zürich. CAESS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
20.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
20.5 CAESS behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website unter https://caess-laser.ch/agb abrufbar. Für laufende Verträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung.
↑ Inhaltsverzeichnis